Nachlassverwaltung - Hinweise für Nachlassgläubiger

Als Nachlassgläubiger sind Sie berechtigt, einen Antrag auf Nachlassverwaltung beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen. Das gilt allerdings nur, wenn Sie berechtigte Gründe haben, dass die Zahlungen aus dem Nachlass durch das Verhalten der Erben gefährdet ist.

Als Nachlassverwalterin vertrete ich Ihre Rechte ebenso, wie die der Erben.

Wie Sie mich beauftragen können?

Grundsätzlich ist es so, dass das Gericht eine Nachlassverwalterin bestellt. Sie können aber als Nachlassgläubiger dem Gericht einen Vorschlag unterbreiten und darauf hinweisen, dass Sie gern auf meine langjährige Erfahrung zurückgreifen möchten.

Ich habe bereits mehr als 450 Nachlassfälle erfolgreich gelöst. Um die Nachlassverwalterin Ihrer Wahl vom Gericht zugeteilt zu bekommen, können Sie auch darauf hinweisen, dass ich als Nachlassverwalterin einen besonderen Versicherungsschutz bezüglich meiner Tätigkeit biete.

Abwicklung der Nachlassverwaltung

Sobald ich als Nachlassverwalterin bestellt bin, beginne ich mit der Konstituierung des Nachlasses und erstelle ein entsprechendes Nachlassverzeichnis. Dies nimmt erfahrungsgemäß viel Zeit in Anspruch, denn für mich als Nachlassverwalterin ist jeder Nachlass vollkommen unbekannt.

Ich muss zuerst prüfen, welche Vermögenswerte aus dem Nachlass zum Vorschein kommen und, welche offenen Zahlungen und Verbindlichkeiten bestehen. Für die ordentliche Nachlassverwaltung ist eine gründliche Sichtung und Auswertung der Unterlagen nötig. Zudem müssen Schreiben aufgesetzt und Ermittlungen eingeleitet werden.

Erst dann kann ich mir als Nachlassverwalterin ein vollständiges Bild über die Sachlage machen.

In manchen Fällen ist sogar ein mehrmonatiges gerichtliches Aufgebot notwendig.

Planen Sie also bitte ein, dass die Erledigung der Sache mehrere Monate lang dauert.

Was es für Sie noch zu tun gibt?

In jedem Fall müssen Sie Ihre Forderung schriftlich bei mir geltend machen, damit ich diese in der Nachlassverwaltung berücksichtigen kann.

Handelt es sich um eine Kleinforderung, können Sie gegebenenfalls überlegen, ob sich die Geltendmachung überhaupt lohnt. Sie können in diesem Fall ggf. auf die Forderung verzichten. Falls der Nachlass die Forderung nicht deckt, werde ich Ihnen eine sinnvolle Lösung unterbreiten. Bei einer Nachlassinsolvenz fallen jedoch zusätzliche Kosten an.