Nachlasspflegschaft: Hinweise für Nachlassgläubiger

Seit über einem Jahrzehnt werde ich regelmäßig durch Nachlassgerichte beauftragt.

Im Rahmen solcher Nachlasspflegschaft (§§ 19601961 BGB) sichere ich Nachlässe, deren Erben (noch) nicht bekannt sind. Als Nachlasspflegerin fungiere ich als deren gesetzliche Vertreterin.

Meine Aufgabe: Die Erben ermitteln und die Nachlasssache abwickeln.

Dabei unterstützt mich im Bedarfsfall ein exzellentes Netzwerk aus Experten.

Sehr geehrte Nachlassgläubiger ...

Als Nachlasspflegerin bitte ich Sie um ein wenig Geduld. Mir als Nachlasspflegerin ist ein Nachlass zunächst unbekannt und kann daher ein komplexes Nachlassmanagement von meiner Seite erfordern. Hierbei prüfe ich gewissenhaft, welche Vermögenswerte existieren, aber nehme auch bestehende Verbindlichkeiten in die Prüfung mit auf. Dazu stelle ich umfangreiche Ermittlungen inklusive aufwändigem Schriftverkehr an und werte jedes einzelne Dokument aus. Zuweilen sind auch Nachforschungen im Ausland anzustellen: Auf gewisse Urkunden warte ich gelegentlich mehrere Monate. Erst dann ist eine präzise Abschlussbeurteilung möglich.

Gerichtliches Aufgebotsverfahren: Wenn ich als Nachlasspflegerin bestellt bin

Bin ich bestellt, gibt mir der Gesetzgeber drei Monate Zeit, mir einen Überblick zu verschaffen. Die sog. Dreimonatsrede gem. § 2014 BGB finden Sie stehts am Ende meines Erstschreibens. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich in diesem Zeitraum noch nicht zu Zahlungen verpflichtet bin. Bei komplexen Nachlasssachen benötige ich eventuell sogar mehr Zeit, weil noch Angelegenheiten gerichtlich zu klären oder vorhandener Nachlass zu bewerten ist.

Bei einer unklaren Vermögenslage bin ich als Nachlasspflegerin ebenfalls berechtigt, ein gerichtliches Aufgebotsverfahren zu beantragen, bei welchem Sie als Nachlassgläubiger Ihre Forderungen anzumelden können. Nähere Informationen erhalten Sie sodann direkt vom Gericht.

Als Nachlasspflegerin sorge ich auch dafür ...

  • dass Bestattungskosten beglichen,
  • Wohnraummietverhältnisse abgewickelt werden etc.

Geht es dabei nur um eine Mietwohnung und ein bis zwei Konten, kann meine Nachlasspflegschaft innerhalb weniger Monate abgeschlossen sein.

Sind dagegen Immobilien wie Grundstücke, Mietobjekte oder ein Unternehmen Teil des Nachlasses, bin ich nicht selten über ein Jahr mit der Nachlasspflegschaft beschäftigt.

Sind die Erben ermittelt und haben diese die Erbschaft angenommen, hebt das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft auf und ich gebe den Nachlass an die Erben frei.

Nur Geduld: Zum gegebenen Zeitpunkt trete ich mit Ihnen als Nachlassgläubiger in Kontakt. Bis dahin bitte ich Sie, von telefonischen Nachfragen zum Sachstand abzusehen.

Kleinforderungen, Nachlassinsolvenz? Lohnt sich nur selten

Forderungen richten Sie bitte ausschließlich schriftlich an mich. Dabei sollten Sie jedoch abwägen, ob es sich lohnt, Kleinforderungen geltend zu machen: Auch diese sorgen für Aufwand!

Als Nachlasspflegerin werde ich Ihnen nach Abschluss meiner Ermittlungen einen wirtschaftlich sinnvollen Vorschlag unterbreiten - für den Fall, dass der Nachlass die Nachlassverbindlichkeiten nicht vollständig decken kann.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass eine Nachlassinsolvenz natürlich möglich ist, aber zusätzliche Kosten verursacht - ein Aufwand, der sich für Nachlassgläubiger in der Regel nicht auszahlt, da der Insolvenzverwalter mind. 40 % des Nachlassvermögens als Kosten des Insolvenzverfahrens erhält.