Wenn der Pflichtteil höher ist als der Erbanteil - Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wenn Menschen ihr Vermögen im Testament anderen zuteilen, werden manchmal die nächsten Angehörigen – Kinder oder Ehepartner – enterbt. Dann steht ihnen aber noch der Pflichtteil zu. Den wiederum können Erblasser mit Schenkungen zu umgehen versuchen.

Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanpruch?

Die gesetzliche Regelung für diesen sperrigen Begriff findet sich in § 2325 BGB.

Ehegatten und Kinder können im Testament enterbt werden und haben dann Pflichtteilsansprüche in unterschiedlicher Höhe.

Schon vor seinem Tod kann der Verstorbene aber den Nachlass durch Schenkungen verringert haben. So fallen die verschenkten Vermögenswerte nicht mehr in den Nachlass.

Damit diese Regelung nicht missbraucht werden kann, regelt der vorgenannte Paragraph, dass Schenkungen bei den Pflichtteilsberechtigten einen Ergänzungsanspruch auslösen.

Das bedeutet, dass die Pflichtteilsberechtigten zusätzlich zu ihrem Pflichtteil einen Teil des Betrags verlangen können, um den sich ihre Pflichtteile erhöhen, wenn der Wert der Schenkung zum Nachlass hinzugerechnet würde.

Der Anspruch erfasst alle Schenkungen, die der Erblasser zehn Jahre vor seinem Tod getätigt hat.

Wie hoch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung ist zeitlichen Grenzen und einigen Ausnahmeregelungen unterworfen.

Grundsätzlich gilt: Die Zehnjahresfrist, die für den Anspruch wichtig ist, beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem eine Schenkung stattfand. Jedes Jahr, das vergeht bis zum Tod des Erblassers, schmälert den Anspruch um 10%. Das bedeutet, je länger eine Schenkung zurückliegt, desto niedriger fällt die Höhe des Anspruchs aus.

Ausnahmen gelten bei Ehegatten, die einander beschenken. Hier läuft die Zehnjahresfrist erst ab einer Scheidung, ansonsten gilt sie nicht. Außerdem wird sie nicht angewendet bei Schenkungen, für die der Erblasser sich Nutzungsrechte vorbehält, zum Beispiel eine Immobilie mit Nießbrauch- oder Wohnrecht.

Die Höhe des Ergänzungsanspruchs ist von der Pflichtteilsquote abhängig - und natürlich vom Zeitpunkt der Schenkung.

Für die komplexe Ermittlung und Abwicklung eines solchen Anspruches empfiehlt sich auf jeden Fall die anwaltliche Beratung.

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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch hat eine Verjährungsfrist

Zunächst richtet sich der Ergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben. Ist aber der Nachlass nicht groß genug, um die Ergänzung auszuzahlen, oder der Erbe ist aus rechtlichen Gründen nicht dazu verpflichtet, kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch auch gegenüber dem Beschenkten in Anspruch genommen werden.

Hier gilt allerdings eine Verjährungsfrist: Dem Beschenkten gegenüber beträgt sie auf den Tag genau drei Jahre, ab dem Tod des Erblassers. Die Frist gilt auch dann, wenn die Berechtigten erst nach dem Todesfall Kenntnis davon bekommen.

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