Eine Lebenspartnerschaft wird oftmals in einem Atemzug mit einer Ehe gleichgestellt. Doch wie sieht das Ganze gesetzlich aus? Gibt es zwischen den beiden Lebensformen Unterschiede? Und welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang das sogenannte Lebenspartnerschaftsgesetz, das in Deutschland in dem Zeitraum August 2001 bis einschließlich September 2017 für Betroffene relevant war? Was bedeuten die, mit dem 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Veränderungen für Lebenspartner? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie in diesem Beitrag.
Per Definition handelt es sich im Familienrecht bei dem Lebenspartnerschaftsgesetz um ein Gesetz, das sicherstellt, dass zwei Menschen gleichen Geschlechts eine Lebensgemeinschaft begründen können. Eingeführt wurde es als sogenanntes Gesetz zur eingetragenen Lebensgemeinschaft am 16.02.2001 mit späterer Änderung. Auf den Punkt gebracht enthält es Regelungen zur Begründung, Rechtswirkung und Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.
Im Steuerrecht wiederum wurde eine Lebenspartnerschaft ursprünglich nicht mit einer Ehe gleichgestellt. Jedoch wurden dahingehend unter anderem mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 grundlegende Änderungen in die Wege geleitet, da die Ungleichbehandlung von Lebenspartnern und Eheleuten als Verfassungsverstoß eingestuft wurde.
Juristisch gesehen wurde das Gesetz zur eingetragenen Lebensgemeinschaft, kurz LPartG genannt, in Anlehnung an das eheliche Güterrecht entwickelt. Dies schlägt sich unter anderem in den folgenden Verfügungen nieder:
In Bezug auf die Steuer kam es in den Jahren nach der Einführung der Institution der Lebenspartnerschaften zu zahlreichen, positiven Änderungen. Entsprechend wurden Lebenspartner aus erbschaftsteuerlicher Sicht unter anderem zur Steuerklasse 1 gezählt. In puncto Grunderwerbssteuer verhielt es sich ähnlich und Lebenspartnerschaften wurden im Grunderwerbsteuergesetz aufgenommen.
Gravierende Änderungen für Menschen, die in eine Lebenspartnerschaft eintreten möchten, brachte das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“, das seit dem 1. Oktober 2017 seine Gültigkeit hat, mit sich. Gemäß § 20a im Lebenspartnerschaftsgesetz können Lebenspartner nunmehr die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe beantragen. Die Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft wiederum steht seit dem genannten Stichtag nicht mehr zur Option.