Im Todesfall eines geliebten Menschen können Sie per se nicht davon ausgehen, dass sämtliche Versicherungsverträge automatisch enden. Stattdessen sollten Sie die hinter den Versicherungen stehenden Gesellschaften über den Todesfall informieren, damit im Nachgang keine Überraschungen auf Sie zukommen. Im Falle einer bisher bestehenden KFZ-Haftpflichtversicherung wird diese weitergeführt werden.
In erster Linie wird dazu ein Blick auf die Vererbung des Autos gelegt: Konkret übernimmt die Person, die das Fahrzeug zugewiesen bekommt, die bestehende Autoversicherung. So wird die Versicherung problemlos fortgesetzt, sofern das Auto vom Erben weiter genutzt wird. Hierbei kann der Versicherer von der Sonderregel Gebrauch machen, potenzielle Beitragsanpassungen vorzunehmen. Sie als Erbe haben in einem solchen Fall nicht die Möglichkeit, den bestehenden Versicherungsvertrag, z.B. durch ein Sonderkündigungsrecht, aufzulösen.
Sollte das Kraftfahrzeug allerdings verkauft oder auf einen anderen Nachlassempfänger umgeschrieben werden, kommt es wiederum zu einer Ausnahme: In einer solchen Situation wird der Versicherungsvertrag zum Verkaufsdatum endabgerechnet und ein bestehendes Guthaben ausgekehrt.
Kurz zusammengefasst
Durch den Tod des Versicherungsnehmers erlischt die versicherte Regelung nicht, sondern bleibt solange das Fahrzeug auf den Erblasser zugelassen bleibt, bestehen. Allerdings besteht eine Verpflichtung der Ummeldung des Fahrzeuges, da sich die Erben anderenfalls einer Ordnungswidrigkeit schuldig machen könnten.