Ein Ehegattentestament ist ein gemeinschaftliches Testament, das von Ehegatten, aber auch von Personen, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sind, errichtet wird. In einem solchen Testament treffen die Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam letzte Verfügungen, die im Todesfall des einen oder anderen Ehegatten oder Lebenspartner wirken. Üblicherweise setzen sich die Partner gegenseitig als Erben ein, wenn der eine Partner den anderen überlebt.
Wenn einer der Ehepartner oder Lebenspartner stirbt, ohne dass diese ein Testament hinterlassen haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wenn noch Kinder oder Enkel des Verstorbenen leben, erbt der überlebende Ehepartner oder Lebenspartner nur einen Teil des Vermögens. Der verbleibende Ehegatte erbt nur dann das gesamte Vermögen, wenn keine lebenden Kinder oder Enkelkinder mehr vorhanden sind. Die Partner können ein gemeinschaftliches Testament errichten, wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge in bestimmten Punkten abweichen möchten und sich über die Rechtsfolgen einig sind. Dabei kann sich je nach Güterstand der Erbanteil des hinterbliebenen Partners erhöhen.
Nach deutschem Recht, sind nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner berechtigt, ein Testament gemeinschaftlich zu errichten (§ 2265 BGB). Ein Ehegattentestament kann entsprechend nur durch beide Ehegatten bzw. Lebenspartner verändert oder aufgehoben werden. Es ist also nicht ausreichend, wenn nur einer der Ehegatten bzw. Lebenspartner zu Lebzeiten ein neues Testament aufsetzt. Die am meisten verwendete Form des Ehegattentestaments ist das Berliner Testament. Dieses zeichnet sich inhaltlich dadurch aus, dass sich beide Ehepartner bzw. Lebenspartner jeweils als Alleinerben des anderen einsetzen. Hierfür reicht folgende Formulierung aus:
„Wir setzen gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Längerlebende soll den Erstversterbenden beerben.
Gleichzeitig bestimmen die Eheleute im Berliner Testament, dass nach dem Tod des letzten Ehepartners der gesamte Nachlass an einen Dritten fallen soll. In der Regel sind dies die Kinder. Hierfür reicht folgende Formulierung aus:
„Unsere Kinder X und Y werden zu gleichen Anteilen zu Erben des Längerlebenden berufen.“
Für die formale Gültigkeit eines Ehegattentestaments reicht es aus, dass nur einer der beiden Ehepartner das Testament handschriftlich aufsetzt. Der andere Partner muss diese Erklärung eigenhändig unterschreiben (§ 2267 BGB). Zusätzlich empfiehlt es sich, Ort und Datum der Unterschrift anzugeben. Fehlen die Angaben über Zeit und Ort der Unterschrift, wird das Testament dadurch allein jedoch nicht ungültig.