Wann erhebt man die Dreimonatseinrede und warum?

Die Dreimonatseinrede gem. § 2014 BGB ist eine rechtliche Regelung, die dem Erben nach Annahme der Erbschaft oder Bestellung eines Nachlasspflegers ein Zeitfenster von drei Monaten gewährt, um die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten abzulehnen. Diese Schonfrist erlaubt es dem Erben, sich innerhalb der ersten drei Monate ein umfassendes Bild vom Nachlass zu machen, ohne in dieser Zeit irgendwelche Verbindlichkeiten begleichen zu müssen.

Während der Dreimonatsfrist können Gläubiger zwar ihre Forderungen gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen, jedoch ist eine Vollstreckung der Ansprüche in diesem Zeitraum nicht zulässig. Somit bietet die Dreimonatseinrede dem Erben die Möglichkeit, die finanzielle Situation des Nachlasses zu prüfen und entsprechend vorzugehen, ohne unmittelbar unter Druck gesetzt zu werden.

Die Frist von drei Monaten beginnt mit der Annahme der Erbschaft, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Rechts zur Ausschlagung der Erbschaft. Dies bedeutet, dass der Erbe nach Ablauf dieser Frist dazu verpflichtet ist, die Verbindlichkeiten des Nachlasses zu erfüllen, sofern er die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat.

Ein wichtiger Aspekt der Dreimonatseinrede ist die Möglichkeit für den Erben, die finanzielle Situation des Nachlasses realistisch einzuschätzen und mögliche Risiken zu identifizieren. Dies kann beispielsweise durch die Einsichtnahme in Bankunterlagen, Verträge und Rechnungen geschehen, um den Umfang der Verbindlichkeiten und des Vermögens des Verstorbenen zu ermitteln.

 

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